Frontgas Germany - Gesellschaft für Fahrzeugtechnik mbH
Guten Morgen, heute ist der 05.09.2010
 

AGB der Frontgas Gesellschaft für Fahrzeugtechnik mbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die FRONTGAS Germany GmbH verkauft Autogasanlagen und baut diese nicht
selbst ein. Bei den Autogasanlagen handelt es sich einerseits um
fahrzeugspezifische Gasanlagen, die für ein bestimmtes, näher bezeichnete
Kraftfahrzeug gestestet und geprüft wurden.
2. Die vorliegenden AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren
Geschäftspartnern und Abnehmern (nachfolgend: „Käufer“). Sie gelten nur, wenn der
Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Verkauf und/oder Lieferung von
Autogasanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Autogasanlage selbst herstellen
oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben
Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und nur insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn
wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir
dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen
haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Die Bestellung von Autogasanlagen durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen
nichts anderes ergibt. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei
Kalenderwochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Erfolgt die Annahme nach
Ablauf der Frist und sieht sich der Käufer deshalb nicht mehr an sein Angebot
gebunden, hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ansonsten gilt der
Vertrag als geschlossen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder
durch Auslieferung der Autogasanlage an den Käufer erklärt werden. Technische
oder optische Änderungen bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung
von der Bestellung.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist bei Lagerware ca.
zwei Kalenderwochen ab Vertragsschluss; bei kongruenten Deckungsgeschäften
beträgt sie ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss. Eine von uns angegebene
Lieferfrist ist nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass alle technischen Fragen
geklärt sind und der Käufer die ihm im Einzelfall obliegenden Handlungen (z.B.
Beibringung von behördlichen Bescheinigungen) rechtzeitig erfüllt.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine nach den jeweiligen
Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Kaufpreiszahlung des
Käufer werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung
in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch
unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen
Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder
Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und
Kündigungsrechte des Käufers gem. dieser AGB.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines
Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jeden vollendeten
Kalendermonat des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Autogasanlage. Uns bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Weitergehende Rechte des Käufers bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser
AGB.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die
Autogasanlage an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Autogasanlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Autogasanlage sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Autogasanlage an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür
berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises
(Lieferwert) für jeden vollendeten Kalendermonat des Verzugs, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. in Ermangelung
eines solchen mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Autogasanlage. Der
Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns
überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Beim Versendungskauf (§ 4 Ziffer 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager
und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden
Eigentum des Käufers.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir
dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
4. Die Zahlung des Kaufpreises ist mit Vertragsschluss fällig. Wir liefern ausschliesslich gegen Vorkasse, Nachnahme oder unds liegt eine von ihrer bankbestätigte Abbuchung vor. Mit Ablauf vorstehender
Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs
zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns
die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353
HGB) unberührt.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Ziffer 8 unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den
Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B.
durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach
Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften
Autogasanlagen vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Autogasanlagen dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden
Autogasanlagen erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten oder/und die Autogasanlage auf Grund des
Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht
zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die
Autogasanlage herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen,
wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Autogasanlagen im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten,
insbesondere einzubauen. Die aus einem Weiterverkauf und/oder einem Einbau der
Autogasanlage entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt
zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2. genannten
Pflichten des Käufer gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten
uns, die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger
Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt
der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf
Verlangen des Käufer insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund
Minderlieferung oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der
Autogasanlage getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Autogasanlage gelten unsere Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner
Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag
einbezogen wurden. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Autogasanlage ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien
übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und
Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten
des Käufers regelt.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Autogasanlage frei von
Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet. Im übrigen ist die Autogasanlage in Ergänzung der gesetzlichen Regelung
auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der
Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung (auch anderer Hersteller)
erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach
Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Autogasanlage) überlassen
wurde. Die Autogasanlage ist zum Einbau in das nähere bezeichnete Kraftfahrzeug
uneingeschränkt geeignet..
4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt
sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei
Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Käufer
innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Beide vorgenannten Anzeigen haben
jeweils schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten
Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.
5. Soweit ein Mangel ausschließlich oder weit überwiegend durch den Käufer oder
einen Dritten verursacht wurde, bestehen keine Mängelansprüche. Dies ist
insbesondere anzunehmen bei Mangelhaftigkeit oder Ungeeignetheit der vom Käufer
für die Ausführung erteilten Anweisung, wenn der Mangel für uns nicht erkennbar war
oder der Käufer die von uns geäußerten Bedenken zurückweist, und bei
ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung, mangelhafter Einbauarbeiten, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung
ungeeigneter Betriebsmittel oder bei chemischen, elektrochemischen oder
elektrischen Einflüssen - jeweils vom Käufer oder Dritten verursacht. Unter
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung ist insbesondere auch die Verwendung
einer falschen oder nicht mehr aktuellen Software oder deren fehlerhafte Installation
zu verstehen; die Auswahl der geeigneten Software aus der von uns im Internet
kostenlos zur Verfügung gestellten Software ist Angelegenheit des Käufers. Daneben
stellt auch der Einbau der Autogasanlage durch nicht ordnungsgemäß auf
Autogasanlagen der FRONTGAS Germany GmbH geschulte Käufer bzw. deren
Mitarbeiter eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung dar. Hat der auf
Autogasanlagen der FRONTGAS Germany GmbH geschulte Käufer bzw. dessen
Personal - oder alternativ ein Technischer Überwachungsverein (TÜV) - die GSP-
(Gasdichtheits-) und GAP- (Gasanlageneinbau-) Prüfung am Kraftfahrzeug
vorgenommen ist davon auszugehen, dass ein Mangel an der von uns gelieferten
Autogasanlage bei Übergabe nicht vorhanden war.
6. Ist die gelieferte Autogasanlage mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Autogasanlage (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht,
die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung
davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der
Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzuhalten.
7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Autogasanlage zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die
mangelhafte Autogasanlage nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Nur
in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, soweit möglich, den
Mangel der defekten Autogasanlage selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der
hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom
Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichem
Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des
Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Autogasanlage.
9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10, im übrigen sind sie
ausgeschlossen.

§ 8 Lieferantenregress
1. In den Fällen, in denen - auch für den Käufer - kein Verbrauchsgüterkauf in der
Lieferkette vorliegt, finden die Vorschriften der § 474 bis 479 BGB keine Anwendung.
Wurde die von uns an den Käufer gelieferte Autogasanlage an einen Verbraucher
weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu § 7
folgende Regelungen und im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
2. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den
Käufer vorlag (§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen
auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem
Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs
Monaten liegt.
3. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 7 Ziffer 7 gelten mit folgender
Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er
seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen
Verweigerungs-rechte des Käufers - im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht
unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch
an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber,
d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine
Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
4. Ersatz entstandener Aufwendungen gemäß § 478 BGB kann der Käufer nur dann
verlangen, wenn er für die Entstehung der Aufwendungen einen Nachweis erbracht
hat. Im übrigen leisten wir Aufwendungsersatz nur bis zur Höhe der mit der
verhältnismäßigen Art der Nacherfüllung verbundenen Kosten; der
Aufwendungsersatz ist grundsätzlich auf maximal 30 % des Netto-Warenwertes der
jeweils mangelhaften Autogasanlage beschränkt. Im übrigen ist bei der Bestimmung
der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne von § 478 Abs. 2 BGB ein etwaiger
Verschuldensbeitrag des Käufers zu berücksichtigen. Wir leisten keinen Ersatz für
Aufwendungen, die auf einer nachträglichen Verbringung der Autogasanlage an
einen anderen Ort beruhen. Rückgriffsansprüche bestehen zudem nur insoweit, als
der Käufer mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ersatzansprüche aus dem Erwerb
der zur Nachlieferung erforderlichen Autogasanlage von Dritten oder aus der
Einschaltung Dritter zur Durchführung der Nachbesserung kann der Käufer nur dann
gegen uns geltend machen, wenn er uns zuvor für die Nacherfüllung eine
angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
5. Haben wir mit dem Käufer individualvertraglich einen gleichwertigen Ausgleich im
Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart, ist der Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478
Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher
Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Autogasanlage übernommen haben.
Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. § 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im
übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus
Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht - mangels
Verjährung - noch gegen den Käufer geltend machen kann.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch im Lieferantenregress gem. § 9;
unberührt bleibt hier aber die gesetzliche Verjährungsfrist für
Aufwendungsersatzansprüche (§ 478 Abs. 2, 479 Abs. 1, Abs. 3 BGB) sowie die
gesetzliche Verjährungshemmung (§ 479 Abs. 2, Abs. 3 BGB). In allen Fällen
unberührt bleiben auch die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438
Abs. 3).
4. Soweit wir dem Käufer gem. § 10 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen
Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen
Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten
auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz und Teilunwirksamkeit
1. Gemäß § 33, 28 BDSG weisen wir darauf hin, dass wir sämtliche
kundenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung speichern.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung, die dem angestrebten
Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Brilon.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und
supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen
hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Autogasanlage, soweit danach die
getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam
ist.
3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Brilon. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Stand: Januar 2007

 

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